
Von einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 BGB, spricht man wenn eine Ehegatte über seine gesamtes Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon verfügt. Dabei geht man bei Vermögen um die 40.000,- EUR von einem wesentlichen Teil aus, wenn der Vermögensteil über den verfügt werden soll 85 % oder mehr beträgt. Bei ...
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